Ein Vormund verwaltet kein Vermögen, er begleitet einen Menschen. Dieser Satz klingt selbstverständlich, und doch war die Rechtswirklichkeit lange eine andere. Amtsvormundschaften mit dreistelligen Fallzahlen, Mündel, die ihren Vormund kaum kannten, Entscheidungen über den Kopf des jungen Menschen hinweg. Die Reform des Vormundschaftsrechts, in Kraft seit dem 1. Januar 2023, hat an dieser Stelle etwas verschoben, das ich für den Kern der ganzen Reform halte. Sie hat den persönlichen Kontakt zwischen Vormund und Mündel zu einer Rechtspflicht gemacht.
§ 1790 Absatz 3 BGB formuliert es klar. Der Vormund ist zum persönlichen Kontakt mit dem Mündel verpflichtet und berechtigt. Er soll das Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Abstände oder ein anderer Ort geboten. Das ist keine Empfehlung und keine fachliche Zielvorstellung. Es ist eine gesetzliche Pflicht mit einer klaren Frequenz und einem klaren Ort: in der Regel monatlich, in der üblichen Umgebung des Kindes. Der Vormund kommt zum Kind, nicht das Kind ins Amt.
Dahinter steht ein Gedanke, der die gesamte Reform prägt. Der Gesetzgeber hat dem Mündel in § 1788 BGB einen eigenen Rechtekatalog vorangestellt, über den ich in dieser Reihe schon geschrieben habe. Darin steht das Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Vormund. Der monatliche Besuch ist die Übersetzung dieses Rechts in eine konkrete Pflicht. Das Kind hat ein Recht darauf, seinen Vormund zu kennen, und der Vormund hat die Pflicht, sich kennen zu lassen. Damit wird aus einer Verwaltungsbeziehung eine persönliche Beziehung, und genau das ist der Punkt.
Warum ist diese Beziehung so bedeutsam? Weil ein Vormund Entscheidungen von großer Tragweite trifft. Er entscheidet über den Aufenthalt, über medizinische Fragen, über schulische Wege, über den Umgang mit den Eltern. Solche Entscheidungen lassen sich nicht sachgerecht aus der Akte treffen. Sie verlangen Kenntnis des jungen Menschen, seiner Wünsche, seiner Ängste, seiner Bindungen. Wer ein Kind nur aus Berichten kennt, entscheidet über eine Abstraktion. Wer es regelmäßig sieht, entscheidet über einen Menschen, den es kennt. Der persönliche Kontakt ist deshalb keine soziale Zutat zur eigentlichen Amtsführung. Er ist ihre Voraussetzung.
Der monatliche Besuch erfüllt noch eine zweite Funktion, die im Kinderschutz zählt. Ein Vormund, der sein Mündel regelmäßig in dessen Umgebung aufsucht, bemerkt Veränderungen. Er sieht, wie das Kind lebt, wie es wirkt, ob es sich wohlfühlt. Diese Beobachtung ist ein eigener Schutzfaktor. Gerade bei Kindern, die außerhalb der eigenen Familie leben, in Pflegefamilien oder Einrichtungen, ist der Vormund eine unabhängige Instanz, die hinsieht. Ein Kontakt, der nur telefonisch oder über Dritte läuft, verliert diese Funktion. Der persönliche Besuch in der üblichen Umgebung ist deshalb bewusst so formuliert.
Nun steht ein Anspruch im Gesetz, und wieder stellt sich die Frage nach der Wirklichkeit. Eine monatliche Kontaktpflicht ist nur einlösbar, wenn die Fallzahlen es zulassen. Ein Vormund mit weit über hundert Mündeln kann keinem von ihnen monatlich in seiner Umgebung begegnen, jedenfalls nicht in einer Qualität, die den Namen Begegnung verdient. Die Reform hat die Pflicht gesetzt, aber die Bedingungen ihrer Erfüllung liegen bei den Trägern und der Ausstattung der Amtsvormundschaften. Hier entscheidet sich, ob das Recht des Mündels auf persönlichen Kontakt eine gelebte Erfahrung wird oder ein frommer Wunsch im Gesetzblatt. Ein Rechtsanspruch ohne die Ressourcen zu seiner Erfüllung erzeugt Frust auf beiden Seiten, beim Vormund, der die Pflicht nicht schafft, und beim Kind, das den versprochenen Kontakt nicht erlebt.
Aus der Perspektive dieser Reihe ist die Sache klar. Die Vormundschaftsreform ist ein Musterbeispiel für den Übergang vom Kind als Objekt zum Kind als Subjekt. Vorher war das Mündel der Gegenstand einer Amtsführung, über den berichtet und entschieden wurde. Jetzt ist es die Person, deren Recht auf Beziehung die Pflicht des Vormunds begründet. Der monatliche Besuch macht diese Umkehr greifbar. Er verlagert den Ort der Vormundschaft vom Schreibtisch in das Leben des Kindes.
Über die Form des Kontakts wird zunehmend gestritten, seit digitale Wege selbstverständlicher geworden sind. Ein Videoanruf ist bequem, er spart Fahrzeit und lässt sich leichter einschieben. Als Ersatz für den Besuch in der üblichen Umgebung taugt er dennoch nicht. Das Gesetz nennt die übliche Umgebung aus gutem Grund. Ein Vormund, der ein Kind nur auf dem Bildschirm sieht, erfährt nicht, wie es dort lebt, wo es lebt. Er bemerkt nicht die Stimmung im Haus, die Beziehung zu den anderen im Haushalt, die kleinen Zeichen, die sich nur vor Ort zeigen. Der digitale Kontakt kann den persönlichen ergänzen, etwa zwischen zwei Besuchen, aber er darf ihn nicht verdrängen. Wo die Fallzahlen den digitalen Weg zur Regel machen, wird aus einer Entlastung des Vormunds eine Entrechtung des Kindes, das ein Recht auf echte Begegnung hat. Der Bildschirm mag den Kontakt erleichtern, das Kind aber braucht ein Gegenüber, das leibhaftig erscheint und Zeit mitbringt, die nicht nach dem nächsten Termin schielt.
Ich wünsche mir, dass die Fachdiskussion den persönlichen Kontakt nicht als lästige Pflicht behandelt, die man irgendwie dokumentieren muss, sondern als das Herz der reformierten Vormundschaft. Eine gute Vormundschaft misst sich nicht an der Zahl der geführten Akten, sondern daran, ob ein junger Mensch eine erwachsene Person hat, die ihn kennt, die verlässlich kommt und die ihn ernst nimmt. Der Gesetzgeber hat diese Beziehung zur Pflicht gemacht. Ob sie zur gelebten Wirklichkeit wird, entscheidet sich an den Fallzahlen und an der Haltung derer, die Vormundschaft führen.
Quellen
- § 1790 BGB, Persönliche Amtsführung, persönlicher Kontakt (Absatz 3)
- § 1788 BGB, Rechte des Mündels
- Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, in Kraft seit 1. Januar 2023.