Ein Kind mit Behinderung und ein Kind ohne Behinderung haben bislang mit zwei getrennten Hilfesystemen zu tun. Das eine geht zum Jugendamt, das andere zum Sozialamt. Zwei Zuständigkeiten, zwei Logiken, zwei Antragswege, oft ein jahrelanges Ringen darum, wer zahlt. Für die betroffenen Familien ist diese Trennung eine Zumutung, und für die Kinder ist sie ein Widerspruch zum Anspruch einer Kinder- und Jugendhilfe, die für alle jungen Menschen da sein will. Genau diese Trennung soll enden. Das Projekt heißt inklusive Lösung, und es rückt näher, als vielen bewusst ist.
Die Grundlage ist das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz von 2021. Es hat einen Fahrplan festgelegt. Zum 1. Januar 2028 sollen die Jugendämter die Gesamtzuständigkeit übernehmen, also auch für Leistungen an Kinder und Jugendliche mit körperlicher und geistiger Behinderung vorrangig zuständig sein. Ein Amt für alle Kinder, unabhängig von Behinderung. Das ist der Kern der inklusiven Lösung und ein fachlich überzeugender Schritt. Er nimmt den Gedanken ernst, dass ein Kind zuerst ein Kind ist und nicht zuerst ein Merkmal in einer Zuständigkeitstabelle.
So weit die Absicht. Der Weg dorthin hat ein Problem, und es wird mit jedem Monat größer. Die Details der Gesamtzuständigkeit, also der leistungsberechtigte Personenkreis, Art und Umfang der Leistungen, die Kostenbeteiligung und das Verfahren, sollen durch ein eigenes Bundesgesetz bestimmt werden. § 10 Absatz 4 SGB VIII in der ab 2028 geltenden Fassung verweist ausdrücklich auf dieses noch zu schaffende Gesetz. Damit die Zusammenführung 2028 wirklich vollzogen werden kann, muss dieses Bundesgesetz rechtzeitig stehen. Fachleute nennen das Jahr 2027 als Grenze, zu der das Gesetz in Kraft treten müsste, damit die Ämter, die Träger und die Familien sich vorbereiten können.
Dieses Bundesgesetz fehlt bis heute. Es ist der eigentliche Kern der Reform, und es ist zugleich ihre offene Flanke. Ohne dieses Gesetz weiß niemand genau, wer ab 2028 welche Leistung bekommt, wie sie finanziert wird und nach welchem Verfahren. Die Jugendämter sollen eine Verantwortung übernehmen, deren genauer Zuschnitt noch nicht feststeht. Das ist eine schwierige Ausgangslage für eine so weitreichende Umstellung. Wer ein System umbaut, das über die Lebenslagen zehntausender Kinder entscheidet, braucht Klarheit, und zwar früh.
Die fachliche Debatte spitzt sich entsprechend zu. Verbände der Kinder- und Jugendhilfe und der Behindertenhilfe, der Deutsche Verein und der Deutsche Sozialgerichtstag mahnen seit Längerem, aus der Ankündigung müsse endlich die Umsetzung werden. Der Beteiligungsprozess des zuständigen Bundesministeriums, unter dem Titel Gemeinsam zum Ziel, wurde bereits Ende 2023 abgeschlossen. Seitdem liegt die Aufgabe beim Gesetzgeber. Die Uhr läuft, und der Abstand zwischen dem verbindlichen Datum 2028 und dem fehlenden Gesetz ist das eigentliche Risiko der Reform.
Warum schreibe ich darüber in einer Reihe über das Kind als Subjekt? Weil die inklusive Lösung im Kern eine Frage der Subjektstellung ist. Solange ein Kind mit Behinderung in ein eigenes System abgezweigt wird, wird es zuerst über seine Behinderung definiert und erst danach als Kind mit einem Recht auf Teilhabe, Bildung und Entwicklung. Die Zusammenführung dreht dieses Verhältnis um. Sie sagt: Zuerst ist da ein junger Mensch mit eigenen Rechten, und die Hilfe richtet sich nach seinem Bedarf, nicht nach der Kategorie, in die ihn das Verwaltungsrecht sortiert. Das ist gelebte Subjektorientierung, übersetzt in die Architektur des Sozialrechts.
Zugleich sehe ich die Sorge der Praxis, und ich teile sie zum Teil. Eine Gesamtzuständigkeit ist nur so gut wie die Ausstattung, mit der sie hinterlegt ist. Wenn die Jugendämter 2028 die Verantwortung für alle Kinder übernehmen, ohne dass Personal, Qualifikation und Finanzierung mitwachsen, droht das Gegenteil der guten Absicht. Dann treffen mehr Aufgaben auf gleich bleibende Ressourcen, und am Ende leiden gerade die Kinder, denen die Reform helfen soll. Inklusion, die nur die Zuständigkeit zusammenlegt, aber die Mittel nicht mitdenkt, wäre eine Etikettenreform. Genau deshalb ist das fehlende Bundesgesetz nicht nur ein juristisches Detail. Es entscheidet darüber, ob 2028 ein Fortschritt oder eine Überforderung wird.
Ein Baustein zeigt, dass es auch anders geht. Seit 2024 gibt es die Verfahrenslotsen nach § 10b SGB VIII. Sie sollen Familien mit Kindern mit Behinderung durch das zergliederte System begleiten und den Weg zur inklusiven Lösung vorbereiten. Das ist ein kluger Zwischenschritt, weil er nicht auf das große Bundesgesetz wartet, sondern schon jetzt eine Brücke baut. Ein Verfahrenslotse kann eine Familie durch das Dickicht der Zuständigkeiten führen, damit nicht die Eltern die Last des Systemversagens schultern. Zugleich ersetzt der Lotse die Reform nicht. Er mildert die Folgen der Trennung, solange sie besteht, und macht sichtbar, wie viel Orientierung Familien heute fehlt. Wenn die Verfahrenslotsen gut ausgestattet sind, geben sie einen Vorgeschmack auf das, was die Gesamtzuständigkeit strukturell leisten soll. Bis dahin bleiben sie ein Notbehelf, der vor allem zeigt, wie dringend die eigentliche Reform gebraucht wird und wie teuer ihr Ausbleiben die Familien zu stehen kommt.
Mein Fazit ist zwiespältig, und ich halte den Zwiespalt für ehrlich. Die inklusive Lösung ist richtig, weil sie das Kind vor die Kategorie stellt. Sie ist gefährdet, weil das Gesetz fehlt, das sie mit Inhalt füllt, und weil die Zeit knapp wird. Die Fachöffentlichkeit sollte in den kommenden Monaten laut bleiben. Ein Datum im Gesetz schafft noch keine gute Praxis. Es braucht ein Bundesgesetz, das trägt, und eine Ausstattung, die hält, was die Reform verspricht. Für die Kinder, um die es geht, ist beides keine Formfrage, sondern die Bedingung, unter der aus einer guten Idee eine gute Hilfe wird.
Quellen
- § 10 SGB VIII, Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen (Absatz 4, Fassung ab 2028)
- Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF): Inklusive Lösung
- Jugendhilfeportal: SGB-VIII-Reform, Roadmap zur Einführung der Inklusiven Lösung
- Deutscher Sozialgerichtstag: Positionspapier „Von der Ankündigung zur Umsetzung zur Gesamtzuständigkeit und Inklusion in der Kinder- und Jugendhilfe"
- Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG), 2021.