Vor zwei Wochen habe ich in dieser Reihe über die Stimme des Kindes im KiMoG geschrieben, über das Zustimmungserfordernis ab vierzehn. Heute nehme ich einen anderen Teil desselben Entwurfs in den Blick, der weniger Aufmerksamkeit bekommt und mindestens ebenso über das Wohl von Kindern entscheidet. Es geht um den Schutz vor häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren.
Am 11. Mai 2026 hat das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf für das Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vorgelegt, kurz KiMoG. Die Verbändeanhörung lief bis zum 10. Juli 2026, die parlamentarische Beratung wird frühestens im Herbst beginnen. Der Entwurf bündelt erstmals ein Gesamtkonzept zum Schutz vor häuslicher Gewalt in genau den Verfahren, in denen über Sorge und Umgang entschieden wird. Das ist überfällig, denn hier verläuft eine Bruchlinie, die in der Praxis seit Jahren Schaden anrichtet.
Der Kern des Problems lässt sich in einem Satz sagen. Ein Elternteil, das gegenüber dem anderen Elternteil gewalttätig war, gilt vor Gericht oft trotzdem als grundsätzlich umgangsberechtigt, als wäre die Gewalt eine Sache zwischen den Erwachsenen, die das Kind nicht betrifft. Diese Trennung ist falsch. Ein Kind, das Gewalt gegen einen Elternteil miterlebt, ist selbst betroffen. Es erlebt Angst, Ohnmacht und den Verlust von Sicherheit im eigenen Zuhause. Häusliche Gewalt gegen die Mutter oder den Vater ist eine Form der Gewalt gegen das Kind, auch wenn es nie selbst geschlagen wurde.
Das deutsche Recht hat lange anders gedacht. Der Umgang mit beiden Eltern galt als so hoher Wert, dass er auch dort weiterlief, wo er das Kind und den schutzsuchenden Elternteil gefährdete. Der bisherige § 1684 BGB betont das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Eltern, und die Praxis hat daraus vielfach eine Vermutung zugunsten des Umgangs gemacht, die sich selbst durch dokumentierte Gewalt kaum erschüttern ließ. Fachlich ist das seit Langem kritisiert worden. Die Istanbul-Konvention, die Deutschland verpflichtet, verlangt, dass bei der Entscheidung über Sorge und Umgang Vorfälle von Gewalt berücksichtigt werden. Genau daran setzt der Entwurf an.
Der Fortschritt liegt darin, dass Gewaltschutz nicht länger als Ausnahme vom Umgangsrecht gedacht wird, sondern als eigener, systematisch verankerter Maßstab. Wenn Gewalt im Raum steht, soll sie nicht mehr beiläufig abgewogen, sondern strukturiert geprüft werden. Das verschiebt die Beweislast weg von dem Kind und dem bedrohten Elternteil, die bisher belegen mussten, warum ausnahmsweise kein Umgang stattfinden soll. Für die Praxis der Familiengerichte kann das viel bedeuten, wenn es konsequent umgesetzt wird.
An dieser Bedingung hängt alles. Ein Gesetz beschreibt einen Maßstab, es wendet ihn nicht selbst an. Ob der Gewaltschutz greift, entscheidet sich in der Qualität der Verfahren. Es braucht Richterinnen und Richter, die häusliche Gewalt erkennen und ihre Dynamik verstehen, statt sie als hochstrittigen Elternkonflikt zu verharmlosen. Es braucht Sachverständige, die den Unterschied zwischen einem Konflikt auf Augenhöhe und einem Gewaltverhältnis kennen. Und es braucht Verfahrensbeistände, die das Kind vertreten und nicht die Erwartung, dass am Ende ein geregelter Umgang mit beiden Eltern steht. Ohne diese fachliche Grundlage bleibt der beste Gesetzestext ein Versprechen.
Aus der Perspektive dieser Reihe ist der Punkt klar. Der Gewaltschutz im KiMoG ist ein Schritt vom Kind als Objekt zum Kind als Subjekt. Solange das Umgangsrecht vor allem als Recht der Eltern gedacht wird, ist das Kind der Gegenstand, an dem sich dieses Recht vollzieht. Sobald der Schutz des Kindes zum eigenen Maßstab wird, rückt das Kind in den Mittelpunkt. Der Entwurf tut hier das Richtige, indem er die Sicherheit des Kindes über die Symmetrie der Elternrechte stellt.
Zugleich sehe ich eine Spannung, die der Entwurf aushalten muss. Der Schutz vor Gewalt darf nicht dazu führen, dass jeder Konflikt zwischen Eltern zur Gewalt erklärt wird, denn dann verliert der Begriff seine Schärfe und trifft am Ende die falschen. Die Kunst liegt in der Unterscheidung. Ein Elternstreit über Erziehungsfragen ist keine häusliche Gewalt. Ein Verhältnis, in dem ein Elternteil den anderen kontrolliert, bedroht oder verletzt, ist es. Diese Unterscheidung sauber zu treffen, ist die eigentliche Aufgabe, und sie lässt sich nicht an das Gesetz delegieren. Sie verlangt Fachlichkeit an jeder Stelle des Verfahrens.
Besonders heikel ist die verbreitete Erwartung, Eltern sollten sich nach einer Trennung um jeden Preis einigen. Wo Gewalt im Spiel war, wird diese Erwartung zur Gefahr. Ein Elternteil, das bedroht oder verletzt wurde, ist in einem Einigungsgespräch nicht frei, sondern unter Druck. Eine Vermittlung zwischen Menschen mit ungleicher Macht schreibt die Ungleichheit fort, statt sie aufzulösen. Das Kind erlebt dann, wie der schutzsuchende Elternteil erneut nachgeben muss, diesmal im Namen der Einvernehmlichkeit. Ein Kindschaftsrecht, das Gewaltschutz ernst nimmt, muss deshalb auch den Druck zur Einigung begrenzen, wo Gewalt dokumentiert ist. Es genügt nicht, den Umgang im Einzelfall auszusetzen. Es braucht die Einsicht, dass eine erzwungene Einigung in einem Gewaltverhältnis kein Frieden ist, sondern eine Fortsetzung der Kontrolle mit anderen Mitteln.
Der Entwurf ist noch nicht Gesetz, die parlamentarische Beratung steht aus. Gerade deshalb ist der Moment richtig, um genau hinzusehen. Ein Kindschaftsrecht, das den Schutz des Kindes ernst nimmt, misst sich nicht an der Gleichbehandlung der Eltern, sondern daran, ob ein Kind nach einer Trennung sicher aufwachsen kann. Der Gewaltschutz im KiMoG ist an dieser Stelle der wichtigere Teil der Reform, gerade weil er weniger Schlagzeilen macht als die Frage nach der Altersgrenze.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (KiMoG), Referentenentwurf vom 11. Mai 2026
- Legal Tribune Online: „BMJV-Entwurf: Kein Kindesumgang mehr für Schläger"
- § 1684 BGB, Umgang des Kindes mit den Eltern
- § 1666 BGB, Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
- Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention).