Am 11. Mai 2026 hat das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vorgelegt, das Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, kurz KiMoG. Es ist der erste umfassende Anlauf seit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1997. Fast dreißig Jahre lang wurde das Familienrecht nur punktuell ergänzt, bis es unübersichtlich geworden ist. Schon deshalb ist der Schritt überfällig.
Der Entwurf setzt an mehreren Stellen an. Er bündelt erstmals ein Gesamtkonzept zum Schutz vor häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren. Er erleichtert unverheirateten Eltern den Zugang zum gemeinsamen Sorgerecht. Und er stärkt die Rechte des Kindes. Dieser letzte Punkt interessiert mich hier am meisten. Minderjährige ab vierzehn Jahren sollen eigene Mitwirkungsrechte bekommen, etwa ein Zustimmungserfordernis bei Vereinbarungen über Sorge und Umgang. Das Kind wird im Verfahren nicht länger nur besprochen. Es bekommt eine Stimme, die rechtlich zählt.
Das ist ein Fortschritt, und ich sehe ihn ohne Einschränkung. Wer Kinder als Rechtssubjekte ernst nimmt, muss ihnen im Verfahren über ihr eigenes Leben eine Position geben, die mehr ist als Anhörung nach Aktenlage. Ein einklagbares Zustimmungserfordernis verschiebt das Verhältnis zwischen Kind, Eltern und Gericht in die richtige Richtung. Es macht aus einem Objekt der Sorge eine Person mit Mitsprache.
An einer Stelle setzt meine Frage an: an der Schwelle von vierzehn Jahren. Ein Recht, das an ein festes Alter geknüpft ist, zieht eine Linie, die das Leben so nicht kennt. Ein zwölfjähriges Kind, das genau weiß, bei welchem Elternteil es leben will und warum, hat dieselbe Würde wie ein fünfzehnjähriges. Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention bindet das Gewicht der Kindesmeinung nicht an einen Geburtstag, sondern an Alter und Reife im Einzelfall. Auch § 8 SGB VIII verpflichtet zur Beteiligung, ohne sie ab einem Stichtag einzuschalten. Beteiligung ist kein Geschenk, das mit vierzehn übergeben wird. Sie ist ein Recht, das vom ersten Verfahren an gilt, abgestuft nach dem, was das einzelne Kind verstehen und äußern kann.
Die Gefahr liegt nicht im Entwurf selbst, sondern in seiner Lesart in der Praxis. Eine klare Altersgrenze ist verlockend, weil sie Verfahren vereinfacht. Wo aber das Zustimmungserfordernis ab vierzehn zur einzigen ernst genommenen Form von Beteiligung wird, geraten die Jüngeren aus dem Blick. Dann gilt im Alltag der Familiengerichte schnell die stille Regel: Wer noch nicht vierzehn ist, wird verwaltet. Genau das wäre das Gegenteil dessen, was die Reform verspricht.
Was gute Beteiligung verlangt, ist bekannt und keine Überforderung der Justiz. Es braucht kindgerechte Anhörungen, in denen auch jüngere Kinder ihre Sicht äußern können, in einer Sprache, die sie verstehen, und in einem Rahmen, der sie nicht einschüchtert. Es braucht Verfahrensbeistände, die das Kind und nicht den Konflikt der Eltern vertreten. Es braucht Richter:innen, die zwischen dem geäußerten Willen und dem Kindeswohl unterscheiden können, ohne den Willen als bloße Laune abzutun. Und es braucht eine Begründungspflicht, wenn von der Sicht des Kindes abgewichen wird. Nichts davon ist neu. Vieles steht in der Sache längst in Gesetz und Rechtsprechung. Die Reform müsste es nur konsequent verankern, statt es hinter eine Altersgrenze zurücktreten zu lassen.
Der Entwurf befindet sich noch in der Verbändeanhörung, Stellungnahmen laufen. Das ist der Moment, in dem aus einer guten Absicht ein belastbarer Text wird oder eben nicht. Ich wünsche mir, dass die Fachöffentlichkeit das Zustimmungserfordernis ab vierzehn nicht als Obergrenze der Beteiligung versteht, sondern als einen Baustein in einem Recht, das deutlich früher beginnt.
Eine gute Reform des Kindschaftsrechts misst sich nicht daran, ab welchem Alter ein Kind unterschreiben darf. Sie misst sich daran, ob das Verfahren die Stimme des Kindes ernst nimmt, lange bevor es sie unterschreiben kann.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG), Referentenentwurf vom 11. Mai 2026. Link
- Bundesministerium der Justiz: Pressemitteilung „Schutz vor häuslicher Gewalt – Kinderrechte – partnerschaftliche Kinderbetreuung“ vom 11. Mai 2026. Link
- § 8 SGB VIII, Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Link
- UN-Kinderrechtskonvention, Artikel 12 (Berücksichtigung des Kindeswillens).
- Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (letzte umfassende Reform).