Am 23. März 2026 hat das Bundesfamilienministerium den Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe vorgelegt. Sein Kern ist die sogenannte inklusive Lösung. Ab dem 1. Januar 2028 soll die Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen zuständig sein, auch für die mit körperlicher oder seelischer Behinderung, die bisher zwischen Eingliederungshilfe und Jugendhilfe hin und her gereicht wurden. Hinter dem sperrigen Titel steht eine alte Forderung: ein System, das Kinder nicht nach Diagnosen sortiert.
Die Richtung ist richtig, und das sage ich ohne Einschränkung. Eine einzige Zuständigkeit statt eines Verschiebebahnhofs zwischen Ämtern entlastet Familien, die heute oft mehr Kraft in Zuständigkeitsstreit stecken als in die eigentliche Hilfe. Junge Menschen mit Behinderung bekommen eine klare Anlaufstelle, und die Jugendhilfe denkt sie nicht länger als Sonderfall, sondern als selbstverständlichen Teil ihres Auftrags. Fachlich ist das ein Fortschritt, auf den viele lange hingearbeitet haben.
So weit die Absicht. In den Stellungnahmen der Fachverbände steht aber auch eine deutliche Sorge. Mehrere Verbände warnen, der Entwurf könne individuelle Rechtsansprüche schwächen und neue Wege der Kostensteuerung öffnen. Wo das geschieht, entsteht der Eindruck, dass fiskalische Erwägungen schwerer wiegen als der Schutz und die Förderung des einzelnen Kindes. Eine Reform, die Zuständigkeiten bündelt, aber Ansprüche verdünnt, gewinnt an Verwaltungslogik und verliert an Substanz.
Hier setzt meine Frage an. Eine Strukturreform entscheidet zunächst über Zuständigkeiten und Verfahren. Ob sie bei den jungen Menschen ankommt, entscheidet sich an einer anderen Stelle: Werden sie beteiligt, oder werden sie verwaltet? Beteiligung ist kein gutes Gefühl, sie ist Recht. § 8 SGB VIII verpflichtet dazu, Kinder und Jugendliche an den Entscheidungen zu beteiligen, die sie betreffen. Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention sichert ihnen zu, dass ihre Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten angemessen berücksichtigt wird. Diese Maßstäbe gelten auch für eine Reform, die im Namen der Inklusion antritt.
Gerade dort wird es ernst. Kinder mit Behinderung dürfen nicht zum Verwaltungsobjekt der inklusiven Lösung werden, das man künftig eben in einem anderen System bearbeitet. Inklusion bedeutet nicht, alle in dieselbe Akte zu schreiben. Sie bedeutet, dass jeder junge Mensch in diesem System eine Stimme hat, die zählt, Zugang zu Beteiligungsformaten, die zu ihm passen, und Rechte, die einklagbar bleiben. Wer Teilhabe verspricht, muss Teilhabe an der eigenen Hilfe zuerst einlösen.
Was Beteiligung konkret verlangt, ist bekannt und keine Überforderung. Es braucht barrierearme und altersgerechte Formate, in denen Kinder und Jugendliche ihre Sicht äußern können, auch dann, wenn sie sich nicht in Aktensprache bewegen. Es braucht Ombudsstellen, an die sie sich wenden können, wenn sie sich übergangen fühlen, wie sie § 9a SGB VIII inzwischen vorsieht. Es braucht Ansprüche, die nicht im Ermessen verschwinden, sondern überprüfbar bleiben. Und es braucht Fachkräfte, die Beteiligung nicht als Formalie abarbeiten, sondern als Haltung verstehen. Nichts davon ist neu, vieles steht längst im Gesetz. Die Reform müsste es nur ernst nehmen und in der neuen Struktur verankern, statt es als weichen Wunsch neben die harten Zuständigkeitsregeln zu stellen.
An jeden Schritt dieser Reform gehört deshalb eine einfache Frage: Wird gefragt? Werden die jungen Menschen beteiligt, wird ihre Sicht ernsthaft eingeholt, bleiben ihre individuellen Ansprüche stark, auch wenn das Geld kostet? Wo die Antwort ja lautet, ist die Reform ihren Namen wert. Wo die Strukturlogik die Beteiligung überholt, wird aus einem Fortschritt eine Umsortierung.
Eine gute Reform misst sich nicht daran, wie sauber die Zuständigkeiten sortiert sind. Sie misst sich daran, ob die, um die es geht, am Ende mehr zu sagen haben als vorher. Daran wird sich das Erste Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz messen lassen müssen, nicht an seiner Gliederung, sondern an der Stimme der Kinder, die es betrifft.
Quellen
- Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Erstes Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe.
- DVJJ: Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (09.04.2026).
- DIJuF: 1. KJHSRG-E, inklusives SGB VIII.
- § 8 SGB VIII, Beteiligung von Kindern und Jugendlichen.
- § 9a SGB VIII, Ombudsstellen.
- UN-Kinderrechtskonvention, Artikel 12 (Berücksichtigung des Kindeswillens).