Wenn ein Kind einen Vormund braucht, denken die meisten an das Jugendamt. Eine Behörde übernimmt, eine Sachbearbeiterin wird zuständig, ein weiterer Fall in einer langen Liste. Diese Vorstellung ist verbreitet, und sie beschreibt einen Teil der Wirklichkeit. Sie verdeckt aber eine andere Möglichkeit, die die Reform des Vormundschaftsrechts bewusst gestärkt hat: die ehrenamtliche Einzelvormundschaft. Über sie schreibe ich heute, weil sie mehr ist als eine nette Ergänzung zum Amt. Sie ist eine strukturelle Antwort auf die Frage, wie ein Kind als Subjekt begleitet werden kann.
Die Reform, in Kraft seit dem 1. Januar 2023, hat eine Rangfolge in der Auswahl des Vormunds verankert. Vorrang hat die ehrenamtliche Einzelvormundschaft, also eine natürliche Person, die das Amt ehrenamtlich führt. Erst danach kommen die Vereinsvormundschaft und die Amtsvormundschaft in Betracht. Diese Reihenfolge ist kein Zufall und keine Sparmaßnahme. Sie folgt einem fachlichen Gedanken: Ein Kind ist am besten begleitet, wenn eine einzelne Person für es da ist, die Zeit hat, die es kennt und die eine persönliche Beziehung zu ihm aufbaut. Genau diese Zeit und diese Beziehung sind im überlasteten Amt oft am knappsten.
Der Zusammenhang zum vorigen Beitrag dieser Reihe liegt auf der Hand. Ich habe über den persönlichen Kontakt geschrieben, den § 1790 BGB zur Pflicht macht, in der Regel monatlich, in der üblichen Umgebung des Kindes. Eine ehrenamtliche Person, die ein einziges Mündel begleitet, kann diese Pflicht mit Leben füllen. Sie hat den Kopf frei für dieses eine Kind. Eine Amtsvormundin mit einer hohen Fallzahl muss dieselbe Pflicht auf viele Kinder verteilen. Die ehrenamtliche Einzelvormundschaft ist deshalb nicht nur eine Frage der Zuständigkeit, sie ist die Struktur, in der der persönliche Kontakt am ehesten gelingt.
Ich spreche hier nicht aus der Distanz. Ich bin selbst ehrenamtlicher Vormund für zwei Kinder, und ich engagiere mich in einem Netzwerk, das die ehrenamtliche Vormundschaft stärken will. Aus dieser Erfahrung weiß ich, dass das Ehrenamt kein Ersatz für Fachlichkeit ist, sondern selbst Fachlichkeit verlangt. Ein ehrenamtlicher Vormund braucht Wissen über Rechte und Verfahren, er braucht Beratung, wenn es schwierig wird, und er braucht ein Gegenüber, das ihn stützt. Das Gesetz hat das mitgedacht. § 53 SGB VIII verpflichtet das Jugendamt, Vormünder und Pfleger zu beraten und zu unterstützen, ausdrücklich auch die ehrenamtlichen. Ohne diese Unterstützung wäre das Ehrenamt überfordert. Mit ihr wird es zu einer tragfähigen Form der Vormundschaft.
Hier liegt zugleich die offene Flanke. Ein Vorrang im Gesetz allein bringt keine ehrenamtlichen Vormünder hervor. Es braucht Menschen, die sich finden lassen, gewinnen, qualifizieren und begleiten. Es braucht eine Infrastruktur, die interessierte Personen anspricht, sie auf das Amt vorbereitet und ihnen im Verlauf zur Seite steht. Diese Infrastruktur ist vielerorts schwach ausgebaut. Das Ergebnis ist ein Widerspruch zwischen dem gesetzlichen Vorrang und der gelebten Praxis, in der die Amtsvormundschaft weiter die Regel ist, weil ehrenamtliche Vormünder schlicht fehlen. Wer den Vorrang ernst nimmt, muss in diese Gewinnung und Begleitung investieren, sonst bleibt er eine Absichtserklärung.
Ich sehe in der ehrenamtlichen Vormundschaft ein Modell, das über die Vormundschaft hinausweist. Der Gedanke, dass eine einzelne, verlässliche erwachsene Person einem jungen Menschen zur Seite steht, findet sich in vielen Feldern der Jugendhilfe wieder, etwa bei Patenschaften oder in der Begleitung von Care-Leaver:innen. Die Strukturen, die sich in der ehrenamtlichen Vormundschaft bewährt haben, die Gewinnung, die Qualifizierung, die fortlaufende Begleitung, lassen sich auf diese anderen Felder übertragen. Was das Ehrenamt in der Vormundschaft trägt, ist ein allgemeineres Prinzip: dass Beziehung nicht nur professionell organisiert, sondern auch bürgerschaftlich getragen werden kann, wenn ein verlässlicher Rahmen sie stützt.
Warum zählt das Ehrenamt also strukturell? Weil es dem Kind etwas gibt, das keine noch so gute Behörde in gleicher Weise leisten kann: die ungeteilte Aufmerksamkeit eines Menschen, der für dieses eine Kind da ist. Das entlastet nicht in erster Linie das System, auch wenn es das nebenbei tut. Es dient dem Kind. Ein ehrenamtlicher Vormund ist keine billige Lösung für ein teures Problem. Er ist die personelle Gestalt der Subjektstellung, ein Mensch, der ein anderes Menschenkind kennt und begleitet.
Das Rückgrat einer funktionierenden ehrenamtlichen Vormundschaft sind die Vormundschaftsvereine. Sie gewinnen Interessierte, sie qualifizieren, sie begleiten im Verlauf und springen ein, wenn eine ehrenamtliche Person an eine Grenze kommt. Ohne diese Infrastruktur bliebe das Ehrenamt ein Appell an den guten Willen Einzelner. Mit ihr wird es verlässlich. Genau hier zeigt sich, ob es der Politik mit dem gesetzlichen Vorrang ernst ist. Vereine brauchen eine gesicherte Finanzierung, keine Förderung von Projekt zu Projekt, die jedes Jahr neu erkämpft werden muss. Wer die ehrenamtliche Einzelvormundschaft stärken will, muss die Strukturen dauerhaft ausstatten, die sie stützen. Andernfalls entsteht ein Vorrang auf dem Papier, dem in der Wirklichkeit die Menschen fehlen, weil niemand sie gewinnt und begleitet. Der gute Wille ist da, er braucht einen Rahmen, der hält. Ohne diesen Rahmen verpufft die beste gesetzliche Absicht, und die Kinder bleiben bei der Amtsvormundschaft, die der Vorrang eigentlich entlasten wollte.
Damit dieser Gedanke nicht Programm bleibt, braucht es zweierlei. Anerkennung für die, die sich engagieren, und eine verlässliche fachliche Begleitung, die sie nicht allein lässt. Der gesetzliche Vorrang ist gesetzt. Ob aus ihm gelebte Vormundschaft wird, hängt davon ab, ob wir das Ehrenamt ernst genug nehmen, um in seine Voraussetzungen zu investieren.
Quellen
- Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, in Kraft seit 1. Januar 2023 (Vorrang der ehrenamtlichen Einzelvormundschaft).
- socialnet Lexikon: Vormundschaft
- § 1788 BGB, Rechte des Mündels
- § 53 SGB VIII, Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern